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   VGH Bayern, 28.04.2015 - 15 B 13.2262   

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VGH Bayern, 28.04.2015 - 15 B 13.2262 (https://dejure.org/2015,12220)
VGH Bayern, Entscheidung vom 28.04.2015 - 15 B 13.2262 (https://dejure.org/2015,12220)
VGH Bayern, Entscheidung vom 28. April 2015 - 15 B 13.2262 (https://dejure.org/2015,12220)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erteilung einer Baugenehmigung für die Aufstockung und Erweiterung eines ehemaligen Flakgebäudes zur Nutzung als Betriebsleiterwohnhaus für einen Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    § 35 Abs. 1 Nr. 2, § 35 Abs. 2 und Abs. 3, § 201 BauGB
    Bauplanungsrecht: Betriebsleiterwohnhaus für Gartenbaubetrieb im Nebenerwerb | Neugründung eines Nebenerwerbsbetriebs der gartenbaulichen Erzeugung; Ernsthafte Absicht der Aufnahme des konzipierten Betriebs (verneint); Betriebskonzept; Dienende Funktion eines ...

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    § 35 Abs. 1 Nr. 2, § 35 Abs. 2 und Abs. 3, § 201 BauGB
    Bauplanungsrecht: Betriebsleiterwohnhaus für Gartenbaubetrieb im Nebenerwerb | Neugründung eines Nebenerwerbsbetriebs der gartenbaulichen Erzeugung; Ernsthafte Absicht der Aufnahme des konzipierten Betriebs (verneint); Betriebskonzept; Dienende Funktion eines ...

  • rewis.io

    Keine privilegierte Nutzung im Außenbereich (hier: Wohnhaus zu Gartenbetrieb), bei mangelnder Ernsthaftigkeit der privilegierten Nutzung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erteilung einer Baugenehmigung für die Aufstockung und Erweiterung eines ehemaligen Flakgebäudes zur Nutzung als Betriebsleiterwohnhaus für einen Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    § 35 Abs. 1 Nr. 2, § 35 Abs. 2 und Abs. 3, § 201 BauGB
    Bauplanungsrecht: Betriebsleiterwohnhaus für Gartenbaubetrieb im Nebenerwerb | Neugründung eines Nebenerwerbsbetriebs der gartenbaulichen Erzeugung; Ernsthafte Absicht der Aufnahme des konzipierten Betriebs (verneint); Betriebskonzept; Dienende Funktion eines ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GewArch 2015, 467
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerwG, 11.10.2012 - 4 C 9.11

    Außenbereich; landwirtschaftlicher Betrieb; Nebenerwerbsbetrieb; Schafzucht;

    Auszug aus VGH Bayern, 28.04.2015 - 15 B 13.2262
    Aus Sicht der Landesanwaltschaft Bayern bedürften die Bedeutung und das Gewicht der Stellungnahme des Landwirtschaftsamts vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einer besonderen Klärung (vgl. BVerwG, U.v. 11.10.2012 - 4 C 9/11).

    Zwar kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass ein dauerhafter Zugriff auf die erforderlichen Flächen auch dann sichergestellt ist, wenn es sich um Pachtflächen handelt (BVerwG, U.v. 11.10.2012 - 4 C 9/11 - NVwZ 2013, 155 = juris Rn. 10).

  • BVerwG, 03.11.1972 - IV C 9.70

    Begriff der Landwirtschaft und des "Dienens"

    Auszug aus VGH Bayern, 28.04.2015 - 15 B 13.2262
    Die Zulassungsfähigkeit von Vorhaben der gartenbaulichen Erzeugung bzw. des Erwerbsgartenbaus i.S.d. § 146 BBauG im Außenbereich war bis 1998 als Unterfall des landwirtschaftlichen Betriebs von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG erfasst (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 20.1.1984 - 4 C 74/80 - NVwZ 1985, 183 = juris Rn. 7; U.v. 3.11.1972 - 4 C 9/70 - BVerwGE 41, 138 = juris Rn. 17).

    Innerhalb des damit gegebenen Rahmens muss für das Merkmal des Dienens darauf abgestellt werden, ob ein vernünftiger Landwirt - auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs - das Bauvorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde (vgl. BVerwG, U.v. 3.11.1972 - 4 C 9/70 - BVerwGE 41, 138 = juris Rn. 19 m.w.N. einen Gartenbaubetrieb betreffend).

  • BVerwG, 19.04.1985 - 4 C 13.82

    Pferdezucht einschließlich reiterlicher Erstausbildung als "Landwirtschaft" i.S.

    Auszug aus VGH Bayern, 28.04.2015 - 15 B 13.2262
    Der Begriff "Landwirtschaft" wird dadurch gekennzeichnet, dass es sich um unmittelbare Bodenertragsnutzung handelt, wobei der Boden zum Zwecke der Nutzung seines Ertrages planmäßig und eigenverantwortlich bewirtschaftet werden muss (BVerwG, U.v. 19.4.1985 - 4 C 13/82 - NVwZ 1986, 201 = juris Rn. 11; B.v. 4.10.2006 - 4 B 64/06 - NVwZ 2007, 224 = juris Rn. 6 jeweils m.w.N.).

    Zwar schließt das Erfordernis der unmittelbaren Bodenertragsnutzung nicht aus, der Bodenertragsnutzung folgende Produktions- oder Veredelungsstufen ebenfalls der Landwirtschaft zuzurechnen (vgl. BVerwG, U.v. 19.4.1985 - 4 C 13/82 - NVwZ 1986, 201 = juris Rn. 11; B.v. 4.10.2006 - 4 B 64/06 - NVwZ 2007, 224 = juris Rn. 6 m.w.N.).

  • BVerwG, 04.10.2006 - 4 B 64.06

    Forstwirtschaft; Holz; Holzeinschlag; Verarbeitung.

    Auszug aus VGH Bayern, 28.04.2015 - 15 B 13.2262
    Der Begriff "Landwirtschaft" wird dadurch gekennzeichnet, dass es sich um unmittelbare Bodenertragsnutzung handelt, wobei der Boden zum Zwecke der Nutzung seines Ertrages planmäßig und eigenverantwortlich bewirtschaftet werden muss (BVerwG, U.v. 19.4.1985 - 4 C 13/82 - NVwZ 1986, 201 = juris Rn. 11; B.v. 4.10.2006 - 4 B 64/06 - NVwZ 2007, 224 = juris Rn. 6 jeweils m.w.N.).

    Zwar schließt das Erfordernis der unmittelbaren Bodenertragsnutzung nicht aus, der Bodenertragsnutzung folgende Produktions- oder Veredelungsstufen ebenfalls der Landwirtschaft zuzurechnen (vgl. BVerwG, U.v. 19.4.1985 - 4 C 13/82 - NVwZ 1986, 201 = juris Rn. 11; B.v. 4.10.2006 - 4 B 64/06 - NVwZ 2007, 224 = juris Rn. 6 m.w.N.).

  • BVerwG, 20.01.1984 - 4 C 72.80

    Begriff des "Dienens" bei Außenbereichsvorhaben; Altenteilerhaus -

    Auszug aus VGH Bayern, 28.04.2015 - 15 B 13.2262
    Die Zulassungsfähigkeit von Vorhaben der gartenbaulichen Erzeugung bzw. des Erwerbsgartenbaus i.S.d. § 146 BBauG im Außenbereich war bis 1998 als Unterfall des landwirtschaftlichen Betriebs von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG erfasst (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 20.1.1984 - 4 C 74/80 - NVwZ 1985, 183 = juris Rn. 7; U.v. 3.11.1972 - 4 C 9/70 - BVerwGE 41, 138 = juris Rn. 17).

    Anders als beim herkömmlichen landwirtschaftlichen Betrieb, dem bäuerlichen Vollerwerbsbetrieb also mit seiner Hofstelle im Außenbereich als Mittelpunkt eines flächenmäßig ausgedehnten Betriebs, sind die Wirtschaftsweise und die Betriebsabläufe eines Gartenbaubetriebs infolge der kleineren Betriebsfläche, der geringeren Abhängigkeit intensiver und umfangreicher Arbeitseinsätze von Witterungseinflüssen und einer geringeren Vielfalt unterschiedlicher Produkte und Produktionsverfahren eher einteilbar und ermöglichen deshalb einen gleichmäßigeren und geregelteren Arbeitseinsatz (vgl. BVerwG, U.v. 20.1.1984 - 4 C 72/80 - NVwZ 1985, 183 = juris Rn. 11).

  • BVerwG, 16.12.2004 - 4 C 7.04

    Außenbereich; Landwirtschaft; landwirtschaftlicher Betrieb; Nebenerwerbsbetrieb;

    Auszug aus VGH Bayern, 28.04.2015 - 15 B 13.2262
    - ist ein Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB durch eine spezifisch betriebliche Organisation gekennzeichnet, der eine nachhaltige Bewirtschaftung erfordert und bei dem es sich um ein auf Dauer gedachtes und auf Dauer lebensfähiges Unternehmen handelt (vgl. BVerwG, U.v. 16.12.2012 - 4 C 7/04 - BVerwGE 122, 308 = juris Rn. 10 m.w.N.).

    Insoweit sind Bauanträge für Nebenerwerbsstellen in erhöhtem Maße dafür anfällig, dass ein Bauherr Ackerbau, Wiesen- oder Weidewirtschaft mehr oder weniger vorschiebt, um unter dem Deckmantel des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB im Außenbereich ein Wohnhaus errichten zu können (BVerwG, U.v. 16.12.2004 - 4 C 7/04 - BVerwGE 122, 308 = juris Rn. 12); für Nebenerwerbsstellen des Gartenbaus gilt nichts anderes.

  • BVerwG, 20.01.1981 - 4 B 167.80

    "Nachhaltigkeit" als Voraussetzungen für die Privilegierung eines

    Auszug aus VGH Bayern, 28.04.2015 - 15 B 13.2262
    Zweifel an der zu fordernden Nachhaltigkeit des konkreten Betriebs bestehen u.a., weil nach dem Betriebskonzept eine Nebenerwerbsstelle neu eingerichtet werden soll, bei der der weit überwiegende Teil des Grund und Bodens zugepachtet ist (von 1, 8 ha Anbaufläche stehen lediglich 0, 4162 ha im Eigentum des Beigeladenen, also ca. 24 %; vgl. BVerwG, B.v. 20.1.1981 - 4 B 167/80 - BauR 1981, 358 = juris Rn. 3 m.w.N.).

    Bei Nebenerwerbsstellen ist die Nachhaltigkeit in der Regel nur dann gesichert, wenn nicht der Wunsch, im Außenbereich zu wohnen, im Vordergrund steht, sondern das Vorhaben von Ernsthaftigkeit und einer ehrlichen, auf Dauer berechneten Planung gekennzeichnet ist (vgl. BVerwG, B.v. 20.1.1981 - 4 B 167/80 - BauR 1981, 358 = juris Rn. 3).

  • BVerwG, 13.12.2007 - 4 C 9.07

    Widerspruchsbehörde; Gemeinde als untere Bauaufsichtsbehörde;

    Auszug aus VGH Bayern, 28.04.2015 - 15 B 13.2262
    Dies dürfte auch bei der Anfechtung einer Baugenehmigung durch die drittbetroffene Gemeinde gelten (vgl. BVerwG, U.v. 13.12.2007 - 4 C 9/07 - BVerwGE 130, 113 = juris Rn. 10, anders nur bei der Anfechtung eines Widerspruchsbescheids, mit dem die Gemeinde zur Erteilung der Baugenehmigung verpflichtet wird, ebd. Rn. 9).
  • BVerwG, 16.05.1991 - 4 C 2.89

    Bauplanungsrecht: Begriff des "Dienens" für einen land- oder

    Auszug aus VGH Bayern, 28.04.2015 - 15 B 13.2262
    Es sollen Vorhaben verhindert werden, die zwar objektiv geeignet wären, einem privilegierten Betrieb zu dienen, die aber in Wirklichkeit nicht zu diesem Zweck benutzt werden, sondern ausschließlich oder hauptsächlich dazu bestimmt sind, im Außenbereich zu wohnen und dafür ein Gebäude zu errichten (vgl. BVerwG, U.v. 16.5.1991 - 4 C 2/89 - BauR 1991, 576 = juris Rn. 17).
  • BVerwG, 28.08.1998 - 4 B 66.98

    Bauen im Außenbereich; forstwirtschaftlicher Betrieb; Nebenerwerbsbetrieb;

    Auszug aus VGH Bayern, 28.04.2015 - 15 B 13.2262
    Nachdem es sich bei der an sich landwirtschaftsfremden Betätigung gegenüber dem vorhandenen landwirtschaftlichen Betrieb aber um eine bodenrechtliche Nebensache handeln muss (vgl. BVerwG, B.v. 28.8.1998 - 4 B 66/98 - NVwZ-RR 1999, 106 = juris Rn. 6), kann der Verkaufsstand als "Nebensache" angesichts der zu fordernden Unterordnung hier nicht die Dienlichkeit eines Wohnhauses im Außenbereich begründen.
  • BVerwG, 14.05.1969 - IV C 19.68

    Zulässigkeit von Fischerhütten im Außenbereich

  • BVerwG, 30.11.1984 - 4 C 27.81

    Begriff des landwirtschaftlichen Betriebes in Fällen "gemischter" Tätigkeit;

  • BVerwG, 24.08.1979 - 4 C 3.77

    Teilung eines Grundstücks im Außenbereich; Privilegierte Zulässigkeit von der

  • BVerwG, 14.04.1978 - 4 C 96.76

    Änderung des Streitgegenstands; Rechtsänderung während des Revisionsverfahrens;

  • BVerwG, 09.12.1993 - 4 B 196.93

    Kennzeichnung eines landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebs - Dauerhaftigkeit

  • BVerwG, 09.10.1992 - 4 B 189.92

    Vorliegen eines privilegierten Vorhabens

  • BVerwG, 14.04.1978 - 4 C 97.76

    Berücksichtigung von während eines Verwaltungsstreitverfahrens eintretenden

  • OLG Frankfurt, 30.09.2014 - 14 U 201/13

    Verstoß gegen Artikel 27, 28 EG-Öko-Verordnung durch Verwendung der Bezeichnung

  • BVerwG, 12.04.2011 - 4 B 6.11

    Auffangtatbestand für das Bauen im Außenbereich; Obliegenheiten des

  • BVerwG, 03.12.2012 - 4 B 56.12

    Zweckbestimmung des Dienens bei Bauvorhaben im Außenbereich

  • VGH Bayern, 04.05.2006 - 26 B 01.3000
  • VG Ansbach, 29.02.2024 - AN 3 K 22.00193

    Gartenbaulicher Vollerwerbsbetrieb im Außenbereich mit ausschließlicher

    Für den Bereich der gartenbaulichen Erzeugung ist jedoch anerkannt, dass dieser nicht deswegen die Zugehörigkeit zum Begriff der Landwirtschaft verliert, weil er heutzutage häufig in bodenunabhängigem Anbau (Rinnen, Substratmatten o.ä.) erfolgt (BayVGH, U.v. 28.4.2015 - 15 B 13.2262 - juris Rn. 16 = GewArch 2015, 467).

    Die Maßstäbe der Dienlichkeit bei § 35 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BauGB sind grundsätzlich - unter Berücksichtigung der besonderen Wirtschaftsweise bei gartenbaulicher Erzeugung - gleich (BayVGH, U.v. 28.4.2015 - 15 B 13.2262 - juris Rn. 18 = GewArch 2015, 467; vgl. auch BVerwG, B.v. 3.12.2012 - 4 B 56/12 - juris Rn. 4).

    Bereits mehrfach ist obergerichtlich bzw. höchstrichterlich entschieden worden, dass Wohnnutzungen im Außenbereich bei gartenbaulichen Betrieben "unter Glas" - also mit weit überwiegender oder ausschließlicher Produktion in Gewächshäusern - besondere Anforderungen an die Dienlichkeit stellen (BVerwG, U.v. 20.1.1984 - 4 C 72/80 = NVwZ 1985, 183 zu einem Altenteilerhaus; OVG Münster, B.v. 11.12.2003 - 22 A 4171/00 - juris = AUR 2004, 289 ebenfalls Altenteilerhaus; OVG Schleswig, U.v. 5.7.2018 - 1 LB 5/16 - juris Betriebsleiterwohnung; siehe auch zur Übertragung der Rechtsprechung "unter Glas" auf einen Freilandbetrieb: BayVGH, B.v. 28.4.2015 - 15 B 13.2262 = GewArch 2015, 467 Betriebsleiterwohnhaus).

    Vielmehr sind solche Unterbrechungen bei vielen Betrieben üblich, ohne dass dies die Notwendigkeit von Wohnunterunterkünften rechtfertigt (vgl. BayVGH, B.v. 28.4.2015 - 15 B 13.2262 - juris Rn. 43 = GewArch 2015, 467).

  • VG Bayreuth, 02.02.2023 - B 2 K 19.1169

    Obstbau, Landwirtschaft, Erwerbsgartenbau, gartenbauliche Erzeugung, Betrieb,

    Hiervon ausgehend ist ein Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung durch eine spezifisch betriebliche Organisation gekennzeichnet, der eine nachhaltige Bewirtschaftung erfordert und bei dem es sich um ein auf Dauer gedachtes und auf Dauer lebensfähiges Unternehmen handelt (BayVGH, U. v. 28.04.2015 - 15 B 13.2262 - GewA 2015, 467; Spieß in Jäde/Dirnberger, 9. Auflage 2018, BauGB § 35 Rn. 21, 47).

    Insoweit ist es Sache des Klägers, durch Darlegung eines entsprechenden Konzepts die Bedenken gegen die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens auszuräumen (BayVGH, U. v. 28.04.2015 - 15 B 13.2262 - GewA 2015, 467; Spieß in Jäde/Dirnberger, 9. Auflage 2018, BauGB § 35 Rn. 47).

    Auch die Größe von ca. 1,7 ha kann von seiner Flächenausstattung her grundsätzlich für die Bejahung eines Betriebs der gartenbaulichen Erzeugung ausreichend sein (BayVGH, U. v. 28.04.2015 - 15 B 13.2262 - GewA 2015, 467).

    Dabei ist vom Gewinn die fiktive Entlohnung für die nicht entlohnte eigene Arbeit und die der mitarbeitenden nicht entlohnten Familienangehörigen abzuziehen, um die (positive) Entlohnung des eingesetzten Kapitals zu erhalten (BayVGH, U. v. 28.04.2015 - 15 B 13.2262 - GewA 2015, 467; OVG Schleswig, B. v. 27.06.2014 - 1 MR 3/14 - BeckRS 2014, 127720 Rn. 15).

    Tatsächlich wird in der Rechtsprechung zumeist eine angemessene Eigenkapitalverzinsung hinsichtlich des Aufwandes für den Erwerb der Betriebsmittel einschließlich der Grundstücke berücksichtigt (BayVGH, B.v. 30.03.2017 - 9 ZB 15.785 - BeckRS 2017, 107832 Rn. 12; BayVGH, U. v. 28.04.2015 - 15 B 13.2262 - GewA 2015, 467; OVG Schleswig, B. v. 27.06.2014 - 1 MR 3/14 - BeckRS 2014, 127720 Rn. 15; BayVGH.

    Da es bereits an der Betriebseigenschaft fehlt, kann dahingestellt bleiben, ob Wildschutzzaun und Gerätschuppen einem solchen dienen, also ob ein vernünftiger Erwerbsgärtner die Bauvorhaben mit etwa gleicher Ausstattung auch unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs errichten würde, wobei hinzukommen muss, dass die Vorhaben durch diese Zuordnung zu dem konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt werden (BayVGH, U. v. 28.04.2015 - 15 B 13.2262 - GewA 2015, 467; BVerwG B. v. 3.12.2012 - 4 B 56/12 - BeckRS 2012, 60785).

  • VGH Bayern, 28.12.2016 - 15 CS 16.1774

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine sofort vollziehbare Nutzungsuntersagung für

    Jedenfalls ist seit der Einstellung des Kiesabbaus und damit seit der Einstellung des Verkaufs dort unmittelbar abgebauten Kieses weder eine entsprechende Erforderlichkeit im vorgenannten Sinn gegeben noch ist es begriffslogisch denkbar, dass der jetzige Verkauf von der vormaligen Privilegierung bezüglich der Kiesgrube im Sinne der Rechtsprechung zu § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB "mitgezogen" (vgl. BVerwG, U. v. 30.11.1984 - 4 C 27.81 - juris Rn. 11 ff.; B. v. 28.8.1998 - 4 B 66/98 - NVwZ-RR 1999, 106 f. = juris Rn. 5 ff.; BayVGH, B. v. 23.5.2013 - 1 ZB 11.1623 - juris Rn. 3 ff.; U. v. 28.4.2015 - 15 B 13.2262 - GewArch.
  • VG München, 09.10.2018 - M 1 K 17.5951

    Erfolglose Klage auf Erteilung einer nachträgliche Baugenehmigung für die Nutzung

    Insoweit entfiel das einschränkende Erfordernis, dass das Vorhaben nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnehmen darf, um den Besonderheiten der gartenbaulichen Erzeugung gerecht zu werden (vgl. BayVGH, U.v. 28.4.2015 - 15 B 13.2262 Rn. - juris Rn. 17 m.w.N.).

    Insoweit kann unter Berücksichtigung der besonderen Wirtschaftsweise bei der gartenbaulichen Erzeugung auf die Rechtsprechung zur Privilegierung von Vorhaben, die einem landwirtschaftlich Betrieb dienen, Bezug genommen werden (BayVGH, U.v. 28.4.2015 - 15 B 13.2262 Rn. - juris Rn. 18, Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 131. EL Oktober 2018, § 35 Rn. 50).

    Das ist der Fall, wenn ein vernünftiger Erwerbsgärtner das Bauvorhaben mit etwa gleicher Ausstattung auch unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs errichten würde, wobei hinzukommen muss, dass das Vorhaben durch diese Zuordnung zu dem konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt wird (vgl. BVerwG, B. v. 3.12.2012 - 4 B 56/12 - juris Rn. 4 m. w. N.; BayVGH, U.v. 28.4.2015 - 15 B 13.2262 Rn. - juris Rn. 21 m.w.N.).

    In der Wirtschaftlichkeitsberechnung sind vor allem die Investitionskosten in Gestalt der Baukosten, aber auch die Entlohnung für die nicht entlohnte eigene Arbeit und die der mitarbeitenden nicht entlohnten Familienangehörigen einzubeziehen, um die (positive) Entlohnung des eingesetzten Kapitals zu erhalten (vgl. BayVGH, U.v. 28.4.2015 - 15 B 13.2262 - juris Rn. 25).

  • OVG Saarland, 05.07.2021 - 2 A 123/20

    Präklusion nach § 6 UmwRG; Dienende Funktion eines Betriebsleiterwohnhauses

    [Siehe BVerwG, Urteil vom 20.1.1984 - 4 C 72/80 -, juris Rn. 11 (zu einem Gartenbaubetrieb "unter Glas"); siehe auch VGH München, Urteil vom 28.4.2015 - 15 B 13.2262 -, juris Rn. 43] Das gilt auch für den (projektierten) Betrieb mit seinen vor Ort konzentrierten Betriebsflächen, [Vgl. die Skizzen auf Bl. 65 ff. d.A.; hierzu allg. VGH München, Urteil vom 28.4.2015 - 15 B 13.2262 -, juris] zumal der Beigeladene die Pflanzenproduktion als Containeraufzucht unabhängig von den Anforderungen des Bodens ausrichten kann.

    [So auch OVG Schleswig, Urteil vom 5.7.2018 - 1 LB 5/16 -, juris Rn. 56; VGH München, Urteil vom 28.4.2015 - 15 B 13.2262 -, juris Rn. 44] Auch sonst zeigt der Beigeladene keine gewichtigen Gründe für die Annahme auf, das Vorhabe "diene" dem projektierten Gartenbaubetrieb.

  • VGH Bayern, 24.05.2016 - 9 ZB 13.2539

    Schildkrötentierheim im Außenbereich

    Das geplante Schildkrötentierheim stellt jedoch - wie das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend festgestellt hat - keinen landwirtschaftlichen Betrieb dar, weil es an einer - auch bei der Tierhaltung erforderlichen (vgl. Roeser in Berliner Kommentar zum BauGB, Stand Dez. 2015, § 201 Rn. 3) - unmittelbaren Bodenertragsnutzung i. S.e. tatsächlichen landwirtschaftlichen Nutzung fehlt (vgl. BayVGH, U. v. 28.4.2015 - 15 B 13.2262 - juris Rn. 16).

    In diesem Fall müsste das Schildkrötentierheim dem landwirtschaftlichen Betrieb untergeordnet sein und könnte nicht die Dienlichkeit eines Wohngebäudes begründen, da es keine bodenrechtliche Nebensache darstellt (vgl. BayVGH, U. v. 28.4.2015 - 15 B 13.2262 - juris Rn. 52 m. w. N.).

  • OVG Schleswig-Holstein, 05.07.2018 - 1 LB 5/16

    Bauvorbescheid für die Errichtung eines Betriebes der Zucht, Vermehrung und

    Hierbei handelt es sich um Arbeiten, die in jedem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung notwendig werden, ohne dass dies ein spezielles Bedürfnis nach einer Wohnung in unmittelbarer Nähe zur jeweiligen Betriebsfläche auslösen könnte (vgl. Bay VGH, Urteil vom 28.04.2015 - 15 B 13.2262 -, juris [Rn. 44]).
  • VGH Bayern, 25.05.2021 - 1 ZB 21.261

    Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für Betriebsleiterwohnung einer

    Inwieweit eine Abweichung von dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 28. April 2015 (15 B 13.2262) vorliegen soll, wird weder dargelegt noch ist eine solche Abweichung erkennbar.
  • VG München, 12.03.2024 - M 1 K 20.3252

    Vorbescheid, Landwirtschaftlicher Betrieb

    In diesen Fällen ist eine besonders sorgfältige Prüfung der Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit geboten, besonders ist zu prüfen, ob der Wunsch, im Außenbereich zu wohnen, im Vordergrund steht (vgl. BayVGH, U.v. 28.4.2015 - 15 B 13.2262 - juris Rn. 27).
  • VGH Bayern, 20.08.2019 - 15 ZB 18.2106

    Zulässigkeit einer Außentreppe für eine Maschinen- und Lagerhalle im Außenbereich

    Maßgeblich ist innerhalb dieses Rahmens, ob ein vernünftiger Landwirt - auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebotes größtmöglicher Schonung des Außenbereichs - das Bauvorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde (BVerwG, U.v. 3.11.1972 - IV C 9.70 - BVerwGE 41, 138 = juris Rn. 19; U.v. 22.11.1985 - 4 C 71.82 - NVwZ 1986, 644 = juris Rn. 12; U.v. 16.5.1991 - 4 C 2.89 - NVwZ-RR 1992, 400 = juris Rn. 16 ff.; U.v. 19.6.1991 - 4 C 11.89 - NVwZ-RR 1992, 401 = juris Rn. 22 f.; BayVGH, U.v. 20.7.2005 - 2 BV 04.1088 - juris Rn. 17; B.v. 15.9.2005 - 1 ZB 05.305 - juris Rn. 13; U.v. 28.8.2012 - 15 B 12.623 - juris Rn. 18; U.v. 28.4.2015 - 15 B 13.2262 - GewArch 2015, 467 = juris Rn. 40; B.v. 12.8.2016 - 15 ZB 15.696 - BayVBl. 2017, 524 = juris Rn. 12).
  • VGH Bayern, 07.11.2018 - 9 ZB 15.679

    Wiederaufgreifen eines Baugenehmigungs- und Baubeseitigungsverfahrens

  • VGH Bayern, 23.11.2018 - 15 B 15.1376

    Erfolglose Klage gegen eine baurechtliche Beseitigungsanordnung

  • VG München, 30.01.2024 - M 1 K 20.1216

    Landwirtschaftlicher Nebenwerbsbetrieb, Baugenehmigung für ein Heu- und

  • VG Münster, 07.07.2020 - 2 K 2694/18
  • VG München, 12.02.2021 - M 9 K 20.550

    Zum Vorliegen eines landwirtschaflitchen Betriebs in Abgrenzung zum Hobby -

  • VG München, 12.02.2021 - M 9 K 19.2144

    Schafzucht als landwirtschaftlicher Betrieb

  • VGH Bayern, 08.11.2022 - 1 ZB 22.597

    Keine nachträgliche Genehmigung für Gewächshaus mit Aufzucht und Labor

  • VG München, 12.05.2015 - M 1 K 14.4684

    Beseitigungsanordnung; Aufschüttungen; Dienen; Beeinträchtigung öffentlicher

  • VGH Bayern, 22.02.2023 - 9 ZB 22.266

    Erfolglose Nachbarklage gegen Rollsport-Erlebnisanlage

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